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   BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78   

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https://dejure.org/1978,1019
BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78 (https://dejure.org/1978,1019)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1978 - V BLw 1/78 (https://dejure.org/1978,1019)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1978 - V BLw 1/78 (https://dejure.org/1978,1019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Erbbaurechts an einem Hofgrundstück - Erhöhter Ausgleichsanspruch der Erben bei Steigerung des Hofwerts - Bestellung eines Erbbaurechts als forstwirtschaftliche/landwirtschaftliche Nutzung und darauf beruhender Gewinnerzielung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 282
  • NJW 1979, 1455
  • MDR 1979, 656
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78
    Dem Erfordernis, den Vertrauensschutz des Belasteten zu beachten (BVerfGE 30, 392, 402), ist hier durch das Korrektiv des § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO n.F. Rechnung getragen.
  • BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76

    Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls - Berechnung des Pflichtteils nach

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78
    Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Erbrecht der weichenden Erben nach Art. 14 GG einerseits und dem Eingriff in die bereits erworbenen Rechte des Hoferben andererseits (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 11. November 1976 - V BLw 2/76 - NJW 1977, 672) wurde im Gesetzgebungsverfahren durch Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO Rechnung getragen.
  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 2/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78
    Eine Gleichstellung mit der Veräußerung kommt deshalb zwar bei Umgenungsgeschäften in Betracht, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck auf Veräußerung des Hofes unter Vermeidung der Ausgleichspflicht gerichtet sind (Schulte, RdL 1964, 8; Nordalm, RdL 1962, 172, 173; vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. Mai 1957, V BLw 2/57, RdL 1957, 173).
  • BGH, 07.07.1953 - V BLw 28/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78
    Das aber ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum bereits entschieden hat, die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums, die durch Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch vollzogen wird und erst in diesem Zeitpunkt den Ausgleichsanspruch auslöst (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1959, V BLw 28/53, RdL 1959, 95 m.w.N.; OLG Celle, RdL 1956, 23; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8. Aufl. § 13 Rdn. 7).
  • BGH, 11.10.1991 - V ZR 127/90

    Umgehung des Vorkaufsrechts

    Der Senat hat für § 13 Höfeo a.F. (und nichts anderes gilt für die insoweit nicht geänderte Neufassung) einerseits den Begriff der "Veräußerung als rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums definiert, die erst mit der Eintragung im Grundbuch vollzogen sei (BGHZ 73, 282, 287), und betont, daß es den Teilnehmern im Rechtsverkehr auch im Bereich des § 13 Höfeo nicht verwehrt sei, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihnen die Rechtsordnung biete (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1973, V BLw 20/72, NJW 1973, 798, 7991.
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Dafür, daß der angegriffene Beschluß auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 54, 117 (125) m. w. N.), bestünden selbst dann keine Anhaltspunkte, wenn der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung die Übergangsvorschrift für die Beschwerdeführerinnen günstiger ausgelegt haben sollte, was im übrigen wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung (Bestellung von Erbbaurechten) zweifelhaft erscheint (vgl. BGHZ 73, 282 (285 f.)).
  • BGH, 16.06.2000 - BLw 33/99

    Berechnung des Gewinns bei nichtlandwirtschaftlicher Nutzung von Teilen des Hofes

    Der Senat hat dies auch bereits ausgesprochen (vgl. BGHZ 73, 282, 285 = AgrarR 1979, 220 ff; BGHZ 94, 306, 310 ff = AgrarR 1986, 109, 110) und hält an dieser Rechtsprechung fest.

    Unzutreffend will das Beschwerdegericht einen wesentlichen Unterschied zwischen einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung durch Bestellung eines Erbbaurechts (BGHZ 73, 282 ff) und dem vorliegenden Fall eines eigenen Umbaus mit nachfolgender Vermietung erkennen.

  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Die gesetzliche Formulierung "zugunsten" bedeutet nicht, daß die Rechtslage je nach wirtschaftlichen Vor- oder Nachteilen der anderen Abkömmlinge in bezug auf einzelne Rechnungsgrundlagen des Abfindungsanspruchs unterschiedlich sein könnte (Senatsbeschl. v. 9. November 1978 - V BLw 1/78, AgrarR 1979, 220, 221).
  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Die Rechtsbeschwerde räumt selbst ein, daß bei einer Umgehung des § 13 HöfeO durch wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Rechtsgeschäfte Ausgleichsansprüche der Miterben entstehen können (vgl. bereits BGH Beschluß vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21; vom 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73; vom 22. Februar 1973, V BLw 20/72, NJW 1973, 798, 799; BGHZ 73, 282, 287; Lange/Wulff, 6. Aufl., § 13 Anm. 180 k; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 8. Aufl., § 13 Rdn. 76; Rötelmann, DNotZ 1961, 358; Scheyhing § 13 Rdn. 33 f; Wöhrmann, 2. Aufl., § 13 HöfeO Rdn. 69).
  • BGH, 01.03.1985 - V ZR 227/83

    Auslegung einer Klausel in einem Hofübergabevertrag

    Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß unter Veräußerung eines Grundstücks in der Regel die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu verstehen ist (vgl. BGHZ 29, 252, 254; 73, 282, 287 jeweils zu § 13 HöfeO; BGH Urt. v. 28. Juni 1961, VIII ZR 46/60, LM BGB § 571 Nr. 4 zu § 571) und die Eheleute H. bisher nicht Eigentum am Hof erworben haben.

    In der Rechtsprechung zu § 13 HöfeO ist anerkannt, daß bei einer Umgehung der Vorschrift durch wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Rechtsgeschäfte Ausgleichsansprüche der weichenden Miterben entstehen können (vgl. BGHZ 73, 282, 287; 91, 154, 171 [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83]m.w.N.).

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 20/84

    Berechnung des Abfindungsergänzungsanspruchs

    Erzielt ist der Gewinn aber erst, wenn dem Antragsgegner ein fälliger Anspruch in bezug auf die Kaufpreisteilzahlungen gegen den Realverband zusteht (vgl. BGHZ 73, 282, 285 f.).
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